Soweit der Vermieter die Provision übernimmt, kann er sie im Rahmen der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" unter Werbungskosten absetzen.
Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Provision im Rahmen der "Haushaltsnahen Dienstleistungen" geltend zu machen. Hierbei können aber nur 20 % der einzelnen Kosten und nur bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 4.000 EUR angesetzt werden.
Die Provision ist allerdings nicht umlagefähig auf den oder die Mieter.
Sie bezahlen uns nur, nach Unterzeichnung des Mietvertrags, mit einem von Ihnen akzpetierten Mieter!
2-fache Kaltmiete + MwSt.,
sollte es Ihnen für sorgfältig ausgewählte Mieter, wert sein.
Sollte die Kaltmiete über 1500,00 €
liegen, vereinbaren wir nur eine 1,5-fache Kaltmiete!
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